Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – 3DBen
Ing. Benjamin Gangl, BSc | 3DBen – Erzeugung von Architekturmodellen sowie Modellen für Gebrauchsgegenstände aller Art, sofern diese lediglich Anschauungszwecken dienen
Satzingerweg 64/3/319, 1210 Wien, Österreich Stand: März 2026
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen 3DBen, Ing. Benjamin Gangl, BSc, Satzingerweg 64/3/319, 1210 Wien (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“) im Rahmen unternehmensbezogener Geschäfte (B2B).
1.2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung dieser AGB. Die aktuelle Fassung ist auf der Website des Auftragnehmers unter www.3dben.at/agb abrufbar.
1.3. Der Auftragnehmer schließt Verträge ausschließlich auf Grundlage dieser AGB ab. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.
1.4. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, selbst wenn bei Folge- oder Ergänzungsaufträgen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.5. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gehen diesen AGB im Einzelfall vor. Derartige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Leistungsumfang
2.1. Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber insbesondere folgende Dienstleistungen:
- 3D-Druck mittels FDM- und SLA-Verfahren (additive Fertigung)
- CAD-Design und Konstruktion
- Nachbearbeitung und Finishing von 3D-gedruckten Teilen
- Technische Beratung und Consulting im Bereich additive Fertigung
- Sonstige mit den oben genannten Leistungen zusammenhängende Zusatzdienstleistungen
2.2. Art und Umfang der jeweiligen Leistung ergeben sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
2.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen, nach dem Stand der Technik im Bereich der additiven Fertigung sowie nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu erbringen. Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Ausführung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
2.4. Geringfügige, technisch bedingte Abweichungen in Maßen, Farbe, Oberflächenbeschaffenheit und Materialverhalten sind fertigungsbedingt und stellen keinen Mangel dar. Dies gilt insbesondere für:
- Maßtoleranzen, die im Rahmen der üblichen Toleranzen des jeweiligen Druckverfahrens liegen (FDM: ±0,3 mm; SLA: ±0,2 mm, sofern nicht individuell anders vereinbart)
- Farbabweichungen zwischen verschiedenen Materialchargen
- Sichtbare Schichtlinien bei FDM-Drucken, sofern keine Nachbearbeitung vereinbart wurde
- Geringfügige Unterschiede in der Oberflächenqualität bei Serienteilen
2.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen an qualifizierte Subunternehmer zu vergeben. In diesem Fall bleibt der Auftragnehmer alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers.
3. Angebote und Vertragsabschluss
3.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
3.2. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die tatsächliche Ausführung der Leistung zustande. Schriftform im Sinne dieser AGB umfasst auch E-Mail und andere digitale Kommunikationswege, sofern die Identität des Absenders feststellbar ist.
3.3. Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt. Ein Kostenvoranschlag gilt nur dann als verbindlich, wenn er schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde. Andernfalls gilt er als unverbindliche Richtlinie.
3.4. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % gegenüber dem Kostenvoranschlag ergeben, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich verständigen. Unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % bedürfen keiner gesonderten Verständigung und können ohne Zustimmung des Auftraggebers in Rechnung gestellt werden.
3.5. Nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und können zu einer Anpassung von Preis und Lieferfrist führen.
4. Preise und Abrechnung
4.1. Die Preise für die jeweiligen Leistungen ergeben sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
4.2. Preisangaben verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.3. Verpackungs-, Versand- und Transportkosten gehen, sofern nicht anders vereinbart, zu Lasten des Auftraggebers und werden gesondert ausgewiesen.
4.4. Für Auftragsänderungen, Zusatzaufträge oder zusätzlichen Aufwand, der nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten ist, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
4.5. Für Eil- und Wochenendaufträge können angemessene Zuschläge verrechnet werden. Diese sind vorab zu vereinbaren.
4.6. Für die Überprüfung oder Nachbearbeitung von Fremddaten oder -konstruktionen wird, sofern nicht anders vereinbart, ein angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Die Zahlungsbedingungen werden im jeweiligen Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung individuell festgelegt. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
5.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, je nach Auftragsvolumen eine angemessene Anzahlung oder Vorauskasse zu verlangen. Bei Serienaufträgen kann eine gestaffelte Zahlung (z. B. Anzahlung bei Auftragserteilung, Restzahlung bei Lieferung) vereinbart werden.
5.3. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.4. Im Falle des Zahlungsverzugs verpflichtet sich der Auftraggeber, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten) zu ersetzen.
5.5. Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeit an sämtlichen laufenden Aufträgen dieses Auftraggebers nach vorheriger Mitteilung so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge mit vereinbartem Fixtermin. Durch die Einstellung der Arbeit entstehen dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche.
5.6. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Auftragsausführung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere:
- 3D-Druckdaten in geeignetem Dateiformat (z. B. STL, STEP, 3MF)
- Angaben zum Verwendungszweck der herzustellenden Teile
- Technische Spezifikationen (Material, Toleranzen, Oberflächenqualität, Stückzahl)
- Branchenspezifische Anforderungen oder Normen, die einzuhalten sind
6.2. Für die fachliche und technische Richtigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Druckdaten, Konstruktionen und Spezifikationen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber bereitgestellten Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Druckbarkeit zu überprüfen, sofern keine Konstruktionsleistung beauftragt wurde.
6.3. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei Auftragserteilung über den vorgesehenen Verwendungszweck der herzustellenden Teile zu informieren, insbesondere ob die Teile:
- mechanisch belastet werden
- in der Medizin- oder Lebensmitteltechnik eingesetzt werden
- für sicherheitsrelevante Anwendungen vorgesehen sind
- chemischen, thermischen oder UV-Belastungen ausgesetzt werden
- für eine bestimmte Branche oder Zertifizierung vorgesehen sind
6.4. Werden Teile vom Auftraggeber für einen anderen als den angegebenen Zweck verwendet, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus entstehende Schäden oder Mängel.
6.5. 3D-gedruckte Teile sind grundsätzlich nicht für sicherheitskritische oder tragende Anwendungen geeignet, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anders vereinbart und entsprechend konstruiert. Der Auftragnehmer lehnt Aufträge für sicherheitskritische Bauteile ab, wenn eine sichere Herstellung im Rahmen der additiven Fertigung nicht gewährleistet werden kann.
6.6. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über alle erforderlichen Rechte an den zur Verfügung gestellten Daten, Konstruktionen und Vorlagen verfügt und dass deren Herstellung keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Patent- oder Markenrechte) verletzt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung solcher Rechte schad- und klaglos.
7. Lieferung und Lieferfristen
7.1. Der Liefertermin wird im jeweiligen Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbart. Wurde kein Liefertermin vereinbart, ist die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen.
7.2. Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als solche vereinbart wurden.
7.3. Voraussetzung für die Einhaltung des Liefertermins ist der rechtzeitige Eingang aller vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen, Daten und Informationen im vereinbarten Umfang und Format sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
7.4. Sollte der Liefertermin voraussichtlich nicht eingehalten werden können, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber umgehend zu informieren und einen neuen voraussichtlichen Liefertermin bekannt zu geben.
7.5. Die Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, durch Versand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers oder durch Abholung am Geschäftssitz des Auftragnehmers. Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Transportdienstleister bzw. mit der Bereitstellung zur Abholung auf den Auftraggeber über.
7.6. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
8. Stornierung und Rücktritt
8.1. Wird ein Auftrag vom Auftraggeber nach Auftragsbestätigung storniert, steht dem Auftragnehmer eine pauschale Stornogebühr zu. Diese beträgt:
- Bei Stornierung vor Produktionsbeginn: 20 % des Netto-Auftragswerts
- Bei Stornierung nach Produktionsbeginn: 40 % des Netto-Auftragswerts
- Bei Stornierung nach Fertigstellung: 100 % des Netto-Auftragswerts
Mit der Stornogebühr sind sämtliche Aufwendungen des Auftragnehmers (einschließlich Materialkosten und bereits erbrachter Leistungen) abgegolten.
8.2. Unterbleibt die Ausführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Nichtbereitstellung von Daten, Verletzung der Mitwirkungspflichten), gilt Punkt 8.1 sinngemäß.
8.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Auftragsausführung aus rechtlichen, technischen oder ethischen Gründen nicht vertretbar ist (z. B. Herstellung von Waffen, Waffenkomponenten oder sicherheitskritischen Bauteilen ohne entsprechende Eignung).
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Sämtliche gelieferten Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
9.2. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Auftraggeber die Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen oder mit Rechten Dritter belasten.
9.3. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
10. Geistiges Eigentum
10.1. Vom Auftragnehmer erstellte CAD-Designs, Konstruktionen, Druckdaten, Druckprofile, Prototypen-Entwicklungen und sonstige im Rahmen des Auftrags entstandene geistige Leistungen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart.
10.2. Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts das Recht zur Nutzung der Leistung im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks. Eine darüber hinausgehende Nutzung, Vervielfältigung, Weitergabe oder Bearbeitung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
10.3. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten, Konstruktionen und Vorlagen bleiben Eigentum des Auftraggebers.
10.4. Eine Weitergabe von Auftrags- oder Konstruktionsdaten an Dritte durch den Auftragnehmer erfolgt nicht, es sei denn, dies ist zur Auftragserfüllung (z. B. Vergabe an Subunternehmer) erforderlich.
11. Gewährleistung
11.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe der Leistung.
11.2. Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach Lieferung, schriftlich unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels (Fehlerprotokoll mit Fotos) zu rügen. Nicht rechtzeitig gerügte Mängel gelten als genehmigt.
11.3. Dem Auftragnehmer ist zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Werden Mängel innerhalb dieser Frist behoben, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisminderung.
11.4. Lässt der Auftragnehmer die Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, kann der Auftraggeber Preisminderung verlangen oder – bei wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten (Wandlung). Bei geringfügigen Mängeln besteht kein Recht auf Vertragsrücktritt.
11.5. Keine Gewährleistung besteht für:
- Mängel, die auf fehlerhafte oder unvollständige Druckdaten des Auftraggebers zurückzuführen sind
- Abweichungen, die innerhalb der in Punkt 2.4 genannten fertigungsbedingten Toleranzen liegen
- Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Verarbeitung oder Beanspruchung durch den Auftraggeber
- Teile, die für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden
- Natürliche Materialeigenschaften und -alterung (z. B. UV-Vergilbung, Feuchtigkeitsaufnahme)
- Beigestellte Materialien oder Daten des Auftraggebers
11.6. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung des gesamten Rechnungsbetrags, sondern nur eines angemessenen Teils.
12. Haftung und Schadenersatz
12.1. Die Haftung des Auftragnehmers für Vermögensschäden ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
12.2. Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind, sofern gesetzlich nicht zwingend anderes vorgeschrieben ist, mit der Höhe des jeweiligen Netto-Auftragswerts begrenzt. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Personenschäden sowie Schäden, die durch den Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
12.3. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden und mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
12.4. Schadenersatzansprüche sind innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber zwölf Monate nach Lieferung der jeweiligen Leistung gerichtlich geltend zu machen. Danach ist die Geltendmachung ausgeschlossen.
12.5. Verwendet der Auftraggeber die Leistung für einen anderen als den vereinbarten Zweck, ist jegliche Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
12.6. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Eignung der hergestellten Teile für einen bestimmten Einsatzzweck, sofern der Auftraggeber den Verwendungszweck nicht oder nicht vollständig angegeben hat.
12.7. Die vom Auftragnehmer im Rahmen seines Gewerbes hergestellten Erzeugnisse sind grundsätzlich als Anschauungsmodelle im Sinne des Gewerbewortlauts zu verstehen und dienen primär Anschauungs-, Demonstrations- und Präsentationszwecken. Eine Eignung für funktionale, tragende, sicherheitskritische oder anderweitig belastete Anwendungen wird nicht zugesichert, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Für Schäden, die aus einer über den Anschauungszweck hinausgehenden Verwendung entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
13. Geheimhaltung und Datenschutz
13.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über alle ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten des Auftraggebers, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Konstruktionsdaten und technische Spezifikationen.
13.2. Der Auftragnehmer ist von der Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber Subunternehmern entbunden, deren er sich zur Auftragserfüllung bedient. Er hat die Geheimhaltungsverpflichtung jedoch auf diese zu überbinden.
13.3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbefristet, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anders vereinbart.
13.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm übermittelte personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten und nach dessen Ende zu speichern, soweit dies zur Vertragserfüllung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z. B. Rechnungslegung, steuerliche Aufbewahrungspflichten) erforderlich ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der DSGVO und des DSG.
13.5. Der Auftraggeber hat das Recht, unter den Voraussetzungen der DSGVO Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen.
14. Höhere Gewalt
14.1. Im Falle höherer Gewalt hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt beide Vertragsparteien, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Leistungserbringung für einen unzumutbar langen Zeitraum unmöglich oder wesentlich erschwert wird.
14.2. Bei Rücktritt wegen höherer Gewalt hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Ersatz für bereits erbrachte Leistungen und bereits getätigte Aufwendungen (insbesondere Materialkosten) zu leisten.
14.3. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, Kriegshandlungen, behördliche Maßnahmen, Lieferkettenunterbrechungen, Stromausfälle oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die die Leistungserbringung nachweislich wesentlich beeinträchtigen.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt.
15.2. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie sonstige Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
15.3. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Wien.
15.4. Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Auftragnehmers in Wien vereinbart.
15.5. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
Diese AGB gelten ausschließlich für unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte (B2B). Für Verbrauchergeschäfte gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).